Deutschland · Norden
Kein PflichtkursAngeln ohne Prüfung möglichPraktische PrüfungNiedersachsen.
Angelschein & Fischerprüfung 2026
Prüfungsfragen
60
Prüfungsgebühr
70 €
Mindestalter
ab 12*
Prüfungsdauer
60 Min.
Prüfungsform
Papier
Bestehensgrenze
45/60
01
Prüfungsformat
- Offizielle Bezeichnung
- Fischerprüfung
- Abnahme durch
- Anglerverband Niedersachsen (AVN) und LFV Weser-Ems (gesetzlicher Auftrag)
- Bestehensgrenze
- 45/60 gesamt und 6/10 je Fachgebiet
- Prüfungstermine
- monatlich an vielen Standorten (AVN)
- —Theorie: 60 Multiple-Choice-Fragen, je 10 aus 6 Fachgebieten:
- —1. Allgemeine Fischkunde
- —2. Spezielle Fischkunde
- —3. Gewässerkunde
- —4. Gerätekunde/Fischfang
- —5. Natur-, Tier- und Umweltschutz
- —6. Gesetzeskunde/Fischereirecht
- —Dauer: 60 Minuten. Bestehensgrenze: mindestens 45 von 60 und mindestens 6 richtige je Fachgebiet.
- —Zusätzlich sieht die AVN-Prüfungsordnung einen praktischen Teil vor: Fischerkennung, waidgerechtes Betäuben/Töten an einer Attrappe, Zusammenbau/Handhabung von Angelgeräten (unsicher – einige Portale beschreiben die Prüfung als reine Theorie; maßgeblich sind die Prüfungsordnungen der beiden Verbände).
- —Papier-/Präsenzprüfung; AVN bietet monatliche Termine an vielen Standorten; Anmeldefrist 2 Wochen.
02
Vorbereitung & Kurse
- Kurspflicht
- Nein
- Online-Kurs
- Freiwillig möglich (keine Kurspflicht)
- —Keine Lehrgangspflicht – Selbststudium ausdrücklich zulässig, reine Online-Kurse erlaubt.
- —AVN-Onlineakademie in Kooperation mit Fishing-King: 147 € (Ratenzahlung möglich); Präsenzkurse der Vereine ca. 169 € (üblich ~30 Stunden, freiwillig).
03
Kosten
- Online-Kurs (AVN/Fishing-King)
- 147 €
- Präsenzkurs (freiwillig)
- ca. 169 €
- Prüfungsgebühr
- 70 € (Erwachsene und Jugendliche gleich)
- Fischereischein
- i. d. R. 45 € einmalig, lebenslang gültig
- Fischereiabgabe
- keine in Niedersachsen
04
Mindestalter & Jugend
- —Fischereischein: ab vollendetem 14. Lebensjahr (§ 57 Nds. FischG).
- —Prüfung: kein striktes gesetzliches Mindestalter; Teilnahme in der Praxis ab ca. 12 Jahren möglich, der Schein wird aber erst mit 14 ausgestellt (Quellen widersprüchlich – unsicher).
- —Kein Jugendfischereischein (mangels allgemeiner Scheinpflicht entbehrlich) – Kinder/Jugendliche angeln mit Erlaubnisschein bzw. in Begleitung.
05
Angeln ohne Prüfung
Keine allgemeine Fischereischeinpflicht: Binnengewässer mit Erlaubnisschein; Küstengewässer (12-sm-Zone) frei
06
Anmeldung
- —Prüfung: online direkt beim AVN (av-nds.de; Onlineakademie-Teilnehmer über das Kursportal mit freier Orts-/Terminwahl) bzw. beim LFV Weser-Ems über örtliche Vereine/Lehrgänge. Keine Behörde involviert.
- —Fischereischein: danach mit Prüfungszeugnis bei der Wohnsitzgemeinde.
07
Besonderheiten
- —Keine allgemeine Fischereischeinpflicht: In Binnengewässern genügen der Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten + Personaldokument. In den Küstengewässern (12-Seemeilen-Zone, inkl. Ostfriesischer Inseln) ist der Fischfang frei – Personalausweis genügt.
- —In der Praxis verlangen Vereine/Bewirtschafter für Erlaubnisscheine dennoch meist die Prüfung bzw. den Schein – ohne Prüfung bleibt die Gewässerauswahl stark eingeschränkt.
- —Lebenslanger Schein ohne Abgabe; kein Touristenschein nötig.
- —Prüfungen anderer Bundesländer werden für die Scheinausstellung anerkannt. Das niedersächsische Zeugnis wird u. a. in Bremen anerkannt (beliebter Weg für Bremer, da dort kein Online-Kurs möglich ist).
08
Rechtsgrundlage & Zuständigkeit
- —Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG, Fischereischein: § 57) mit Ausführungsbestimmungen. Oberste Fischereibehörde: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
- —Besonderheit: Die Fischerprüfung nehmen nicht Behörden ab, sondern die beiden anerkannten Verbände in gesetzlichem Auftrag: Anglerverband Niedersachsen e.V. (AVN) und Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V.
- —Fischereischein: Wohnsitz-Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt.
09
Amtliche Quellen & Verbände
Weitere Bundesländer
Alle Angaben ohne Gewähr — zusammengestellt aus offiziellen Landesquellen und Verbänden, Stand Juli 2026. Maßgeblich sind die Landesfischereigesetze und die Auskünfte der zuständigen Behörden. Mit „(unsicher)“ markierte Angaben sind in den Quellen widersprüchlich.
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