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Deutschland · Norden

Kein PflichtkursAngeln ohne Prüfung möglichPraktische Prüfung

Niedersachsen.

Angelschein & Fischerprüfung 2026

Prüfungsfragen

60

Prüfungsgebühr

70 €

Mindestalter

ab 12*

Prüfungsdauer

60 Min.

Prüfungsform

Papier

Bestehensgrenze

45/60

01

Prüfungsformat

Offizielle Bezeichnung
Fischerprüfung
Abnahme durch
Anglerverband Niedersachsen (AVN) und LFV Weser-Ems (gesetzlicher Auftrag)
Bestehensgrenze
45/60 gesamt und 6/10 je Fachgebiet
Prüfungstermine
monatlich an vielen Standorten (AVN)
  • Theorie: 60 Multiple-Choice-Fragen, je 10 aus 6 Fachgebieten:
  • 1. Allgemeine Fischkunde
  • 2. Spezielle Fischkunde
  • 3. Gewässerkunde
  • 4. Gerätekunde/Fischfang
  • 5. Natur-, Tier- und Umweltschutz
  • 6. Gesetzeskunde/Fischereirecht
  • Dauer: 60 Minuten. Bestehensgrenze: mindestens 45 von 60 und mindestens 6 richtige je Fachgebiet.
  • Zusätzlich sieht die AVN-Prüfungsordnung einen praktischen Teil vor: Fischerkennung, waidgerechtes Betäuben/Töten an einer Attrappe, Zusammenbau/Handhabung von Angelgeräten (unsicher – einige Portale beschreiben die Prüfung als reine Theorie; maßgeblich sind die Prüfungsordnungen der beiden Verbände).
  • Papier-/Präsenzprüfung; AVN bietet monatliche Termine an vielen Standorten; Anmeldefrist 2 Wochen.

02

Vorbereitung & Kurse

Kurspflicht
Nein
Online-Kurs
Freiwillig möglich (keine Kurspflicht)
  • Keine Lehrgangspflicht – Selbststudium ausdrücklich zulässig, reine Online-Kurse erlaubt.
  • AVN-Onlineakademie in Kooperation mit Fishing-King: 147 € (Ratenzahlung möglich); Präsenzkurse der Vereine ca. 169 € (üblich ~30 Stunden, freiwillig).

03

Kosten

Online-Kurs (AVN/Fishing-King)
147 €
Präsenzkurs (freiwillig)
ca. 169 €
Prüfungsgebühr
70 € (Erwachsene und Jugendliche gleich)
Fischereischein
i. d. R. 45 € einmalig, lebenslang gültig
Fischereiabgabe
keine in Niedersachsen

04

Mindestalter & Jugend

  • Fischereischein: ab vollendetem 14. Lebensjahr (§ 57 Nds. FischG).
  • Prüfung: kein striktes gesetzliches Mindestalter; Teilnahme in der Praxis ab ca. 12 Jahren möglich, der Schein wird aber erst mit 14 ausgestellt (Quellen widersprüchlich – unsicher).
  • Kein Jugendfischereischein (mangels allgemeiner Scheinpflicht entbehrlich) – Kinder/Jugendliche angeln mit Erlaubnisschein bzw. in Begleitung.

05

Angeln ohne Prüfung

Keine allgemeine Fischereischeinpflicht: Binnengewässer mit Erlaubnisschein; Küstengewässer (12-sm-Zone) frei

06

Anmeldung

  • Prüfung: online direkt beim AVN (av-nds.de; Onlineakademie-Teilnehmer über das Kursportal mit freier Orts-/Terminwahl) bzw. beim LFV Weser-Ems über örtliche Vereine/Lehrgänge. Keine Behörde involviert.
  • Fischereischein: danach mit Prüfungszeugnis bei der Wohnsitzgemeinde.

07

Besonderheiten

  • Keine allgemeine Fischereischeinpflicht: In Binnengewässern genügen der Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten + Personaldokument. In den Küstengewässern (12-Seemeilen-Zone, inkl. Ostfriesischer Inseln) ist der Fischfang frei – Personalausweis genügt.
  • In der Praxis verlangen Vereine/Bewirtschafter für Erlaubnisscheine dennoch meist die Prüfung bzw. den Schein – ohne Prüfung bleibt die Gewässerauswahl stark eingeschränkt.
  • Lebenslanger Schein ohne Abgabe; kein Touristenschein nötig.
  • Prüfungen anderer Bundesländer werden für die Scheinausstellung anerkannt. Das niedersächsische Zeugnis wird u. a. in Bremen anerkannt (beliebter Weg für Bremer, da dort kein Online-Kurs möglich ist).

08

Rechtsgrundlage & Zuständigkeit

  • Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG, Fischereischein: § 57) mit Ausführungsbestimmungen. Oberste Fischereibehörde: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
  • Besonderheit: Die Fischerprüfung nehmen nicht Behörden ab, sondern die beiden anerkannten Verbände in gesetzlichem Auftrag: Anglerverband Niedersachsen e.V. (AVN) und Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V.
  • Fischereischein: Wohnsitz-Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt.

09

Amtliche Quellen & Verbände

Alle Angaben ohne Gewähr — zusammengestellt aus offiziellen Landesquellen und Verbänden, Stand Juli 2026. Maßgeblich sind die Landesfischereigesetze und die Auskünfte der zuständigen Behörden. Mit „(unsicher)“ markierte Angaben sind in den Quellen widersprüchlich.

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