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Deutschland · Süden

Pflichtkurs

Bayern.

Angelschein & Fischerprüfung 2026

Prüfungsfragen

60

Prüfungsgebühr

50 €

Mindestalter

ab 12

Prüfungsdauer

60 Min.

Prüfungsform

Am PC

Bestehensgrenze

45/60

01

Prüfungsformat

Offizielle Bezeichnung
Staatliche Fischerprüfung (Online-Prüfung)
Abnahme durch
Institut für Fischerei der LfL (Prüfungsbehörde)
Bestehensgrenze
45/60 gesamt und 6/12 je Fachgebiet
Prüfungstermine
ganzjährig, ca. 300 Termine/Jahr, online buchbar
  • Bundesweit einzige vollständig elektronische staatliche Online-Prüfung: am PC in zertifizierten Prüfungslokalen unter Aufsicht, in allen Regierungsbezirken; ca. 300 Termine pro Jahr, ganzjährig buchbar.
  • 60 zufällig ausgewählte Fragen, je 12 aus 5 Fachgebieten:
  • 1. Fischkunde
  • 2. Gewässerkunde
  • 3. Schutz und Pflege der Fischgewässer und Fischbestände
  • 4. Fanggeräte und fischereiliche Praxis
  • 5. Rechtsvorschriften
  • Je Frage 3 Antwortmöglichkeiten, genau 1 richtig. Dauer: 60 Minuten.
  • Bestehensgrenze: mindestens 45 von 60 richtig und mindestens 6 richtige je Fachgebiet.
  • Kein praktischer oder mündlicher Prüfungsteil (die frühere praktische Komponente, z. B. Gerätezusammenstellung, ist in den Pflichtlehrgang integriert).

02

Vorbereitung & Kurse

Kurspflicht
Ja
Kursumfang
30 Stunden
Online-Kurs
Nicht anerkannt — Nur Live-'Online-Präsenzkurse' gleichgestellt; On-Demand-Kurse nur Lernbegleitung
  • Pflichtlehrgang: mindestens 30 Stunden bei einem bei der Prüfungsbehörde gemeldeten/anerkannten Anbieter, nach amtlichem Ausbildungsplan, inklusive praktischem Teil. Die absolvierten Stunden werden im Online-Prüfungsportal hinterlegt.
  • „Online-Präsenzkurse" (Live-Videoübertragung mit ständigem Dialog zwischen Kursleitung und Teilnehmern) sind Präsenzlehrgängen gleichgestellt.
  • Reine On-Demand-Online-Kurse (z. B. Fishing-King) sind in Bayern nicht als Ersatz des Pflichtlehrgangs anerkannt – nur als Lernbegleitung.

03

Kosten

Vorbereitungslehrgang
ca. 150–250 € (je nach Anbieter)
Prüfungsgebühr
50 € (online zu entrichten)
Fischereischein auf Lebenszeit
Ausstellung 35 €
Fischereiabgabe
40 € je 5 Jahre oder einmalig lebenslang, altersgestaffelt (max. 352 € bei Ausstellung mit 14, sinkend mit dem Alter)

04

Mindestalter & Jugend

  • Fischerprüfung: ab 12 Jahren; staatlicher Fischereischein (auf Lebenszeit): ab vollendetem 14. Lebensjahr.
  • Jugendfischereischein: zum 01.01.2025 abgeschafft. Stattdessen dürfen Minderjährige von 7 bis einschließlich 17 Jahren in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ohne eigenen Schein angeln (Art. 47 Abs. 2 BayFiG). Erlaubnisschein für das Gewässer bleibt nötig; keine Fischereiabgabe für die Jugendlichen.

05

Angeln ohne Prüfung

Kein Sonderweg — in diesem Bundesland führt der Weg ans Wasser über die Fischerprüfung.

06

Anmeldung

  • 1. Registrierung im staatlichen Portal fischerpruefung-online.bayern.de – zwingend vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs.
  • 2. Prüfungsgebühr zahlen; der Lehrgangsanbieter verbucht die 30 Pflichtstunden im System.
  • 3. Danach Prüfungstermin und -ort online buchen.
  • 4. Nach bestandener Prüfung: Fischereischein bei der Wohnsitzgemeinde beantragen.
Wohnsitzregel
Auswärtige Prüfungen nur anerkannt, wenn Hauptwohnsitz bei Prüfung nicht in Bayern lag

07

Besonderheiten

  • Ganzjährige PC-Prüfung mit freier Terminwahl – das flexibelste Prüfungssystem Deutschlands.
  • Anerkennung mit Wohnsitzprinzip: Fischerprüfungen anderer Bundesländer werden nach § 2 Abs. 2 AVBayFiG nur gleichgestellt, wenn der Bewerber bei Ablegung der Prüfung seinen Hauptwohnsitz nicht in Bayern hatte. Das verhindert „Prüfungstourismus" (z. B. schnelle Prüfung in Brandenburg trotz bayerischen Wohnsitzes).
  • Fischereischein auf Lebenszeit – kein Verlängerungszwang, nur die Fischereiabgabe ist zu entrichten.
  • Kein Touristen-/Urlauberfischereischein.

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Rechtsgrundlage & Zuständigkeit

  • Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) und Ausführungsverordnung (AVBayFiG); wesentliche Änderungen zum 01.01.2025.
  • Prüfungsbehörde: Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL); Aufsicht: Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF).
  • Fischereischein: Wohnsitzgemeinde.

09

Amtliche Quellen & Verbände

Alle Angaben ohne Gewähr — zusammengestellt aus offiziellen Landesquellen und Verbänden, Stand Juli 2026. Maßgeblich sind die Landesfischereigesetze und die Auskünfte der zuständigen Behörden. Mit „(unsicher)“ markierte Angaben sind in den Quellen widersprüchlich.

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