Deutschland · Süden
PflichtkursBaden-Württemberg.
Angelschein & Fischerprüfung 2026
Prüfungsfragen
60
Prüfungsgebühr
50 €
Mindestalter
ab 10*
Prüfungsdauer
120 Min.
Prüfungsform
Papier
Bestehensgrenze
45/60
01
Prüfungsformat
- Offizielle Bezeichnung
- Staatliche Fischerprüfung
- Abnahme durch
- Landesfischereiverband Baden-Württemberg (LFVBW), beauftragt
- Bestehensgrenze
- 45/60 gesamt und 6/12 je Fachgebiet
- Prüfungstermine
- 3x pro Jahr landesweit
- —60 Multiple-Choice-Fragen, je 12 aus 5 Fachgebieten:
- —1. Allgemeine Fischkunde
- —2. Spezielle Fischkunde
- —3. Gewässerökologie und Fischhege
- —4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung gefangener Fische
- —5. Gesetzeskunde
- —BW-Besonderheit: je Frage 3 Antwortmöglichkeiten, davon können bis zu zwei richtig sein (bundesweit unüblich).
- —Bestehensgrenze: mindestens 45 von 60 richtig und je Fachgebiet mindestens 6 von 12.
- —Bearbeitungszeit: 2 Stunden. Schriftliche Präsenzprüfung auf Papier – keine PC-/Online-Prüfung.
- —Nur 3 landesweite Termine pro Jahr (z. B. 2026: 25.04., 18.07., 21.11.).
- —Fragenkatalog: ca. 816 Fragen (unsicher).
- —Kein praktischer Prüfungsteil.
02
Vorbereitung & Kurse
- Kurspflicht
- Ja
- Kursumfang
- 32 Stunden
- Online-Kurs
- Anerkannt, plus Pflicht-Praxistag
- —Vorbereitungslehrgang ist Pflicht: mindestens 32 Stunden bei einem anerkannten Anbieter – Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung.
- —Kombi-Modell seit 01.10.2020: amtlich zugelassener Online-Kurs (LFVBW in Kooperation mit Fishing-King) plus verpflichtender 8-stündiger Präsenz-Praxistag. Damit entfällt der klassische 32-Stunden-Präsenzkurs.
- —Reine Online-Kurse ohne Praxistag reichen nicht aus.
03
Kosten
- Präsenzlehrgang
- ca. 130–310 € (je nach Anbieter, teils inkl. Prüfungsgebühr)
- Kombi-Modell
- Online-Kurs ca. 130–170 € (unsicher) + Praxistag 150 €
- Prüfungsgebühr
- 50 €
- Fischereischein
- auf Lebenszeit; gültig nur mit Fischereiabgabe 8 €/Jahr (zahlbar für 1, 5 oder 10 Jahre im Voraus) + Bearbeitungsgebühr der Gemeinde (kommunal unterschiedlich)
04
Mindestalter & Jugend
- —Teilnahme an der Fischerprüfung laut gängigen Portalen ab 10 Jahren möglich; der Verband empfiehlt die Teilnahme ab ca. 14 Jahren (Angabe nicht amtlich verifiziert).
- —Jugendfischereischein: ab 10 bis unter 16 Jahren, ohne Prüfung; Kosten je Gemeinde ca. 5–20 €. Inhaber sind von der Fischereiabgabe befreit; Angeln i. d. R. nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.
- —Kinder unter 10 Jahren dürfen nur als „Helfer" eines volljährigen Fischereischeininhabers mit ans Wasser.
05
Angeln ohne Prüfung
Kein Sonderweg — in diesem Bundesland führt der Weg ans Wasser über die Fischerprüfung.
06
Anmeldung
- —Prüfung: beim LFVBW (Formular/Online-Anmeldung über lfvbw.de, i. d. R. über den Lehrgangsanbieter), mindestens 4 Wochen vor dem Termin; Hauptwohnsitz in BW erforderlich.
- —Praxistag im Kombi-Modell: Anmeldung im Online-Kurs, spätestens 2 Wochen vorher.
- —Fischereischein: danach bei der Wohnsitzgemeinde.
- Wohnsitzregel
- Hauptwohnsitz in BW für Prüfung erforderlich
07
Besonderheiten
- —Multiple-Choice mit bis zu zwei richtigen Antworten pro Frage – erfordert gezieltes Üben mit dem BW-Fragenkatalog.
- —Nur 3 Prüfungstermine pro Jahr – deutlich weniger flexibel als z. B. Bayern oder Brandenburg; Anmeldefristen früh prüfen.
- —Anerkennung: Fischereischeine anderer Bundesländer gelten für Auswärtige in BW. Nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach BW gilt der alte Schein längstens bis Ende des Folgejahres; bei der Umschreibung verlangt BW das Prüfungszeugnis.
- —Kein Touristen-/Urlauberfischereischein.
08
Rechtsgrundlage & Zuständigkeit
- —Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG BW) und Landesfischereiverordnung (LFischVO).
- —Obere Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien; die Anerkennung der Vorbereitungslehrgänge (§ 16 LFischVO) liegt landesweit zentral beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
- —Die Durchführung der staatlichen Fischerprüfung ist auf den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. (LFVBW) übertragen.
- —Fischereischein-Ausstellung und Einzug der Fischereiabgabe: Wohnsitzgemeinde.
09
Amtliche Quellen & Verbände
Weitere Bundesländer
Alle Angaben ohne Gewähr — zusammengestellt aus offiziellen Landesquellen und Verbänden, Stand Juli 2026. Maßgeblich sind die Landesfischereigesetze und die Auskünfte der zuständigen Behörden. Mit „(unsicher)“ markierte Angaben sind in den Quellen widersprüchlich.
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