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Deutschland · Norden

Pflichtkurs

Bremen.

Angelschein & Fischerprüfung 2026

Prüfungsfragen

60/ 600

Prüfungsgebühr

Mindestalter

ab 14

Prüfungsdauer

Prüfungsform

Papier

Bestehensgrenze

45/60

01

Prüfungsformat

Offizielle Bezeichnung
Fischerprüfung
Abnahme durch
Landesfischereiverband Bremen (beauftragt)
Bestehensgrenze
45/60 gesamt
Prüfungstermine
mehrmals jährlich (März-November, am Lehrgangsende)
  • Schriftliche Prüfung auf Papier: 60 Multiple-Choice-Fragen aus einem Pool von über 600 Fragen; 6 Sachgebiete (Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde, Natur-/Umweltschutz). Verteilung der Fragen je Gebiet (unsicher).
  • Bestehensgrenze: 45 von 60 richtig. Kein praktischer Teil.
  • Termine: mehrmals jährlich ca. März bis November, jeweils am Ende der LFV-Lehrgänge (Wochenenden).

02

Vorbereitung & Kurse

Kurspflicht
Ja (unsicher)
Kursumfang
30 Stunden
Online-Kurs
Nicht anerkannt — Umweg: Prüfung in Niedersachsen (wird anerkannt)
  • Üblicher Weg: Präsenzlehrgang beim LFV Bremen an zwei Wochenenden (je 9:00–17:30 Uhr, ca. 30 Stunden), Prüfung am letzten Lehrgangssonntag. Ob der Kurs formal verpflichtend ist, wird in den Quellen widersprüchlich dargestellt (unsicher) – praktisch läuft die Prüfung über die Lehrgänge des LFV.
  • Reine Online-Kurse werden in Bremen nicht anerkannt. Gängiger Ausweg: Kurs und Prüfung in Niedersachsen (dort online möglich) – das niedersächsische Zeugnis wird in Bremen anerkannt.

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Kosten

Lehrgang inkl. Prüfung (LFV Bremen)
100 € Erwachsene, 80 € Jugendliche bis 17, 50 € Vereinsmitglieder
Prüfungsgebühr einzeln
30–70 € (unsicher, meist im Kurspreis enthalten); Wiederholungsprüfung 50 €
Fischereischein
64 € Erstausstellung, unbefristet gültig; Ersatzausstellung 20 €
Fischereiabgabe
keine gesonderte jährliche Abgabe ersichtlich (unsicher)

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Mindestalter & Jugend

  • Fischereischein: ab vollendetem 14. Lebensjahr; Hauptwohnsitz in Bremen erforderlich.
  • Kein Jugendfischereischein. Kinder unter 14 dürfen nur unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers mitangeln (§ 36 BremFiG).

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Angeln ohne Prüfung

Stockangelrecht seit 20.12.2024 nur noch MIT Prüfung; Übergang: 3 Jahre Scheinbesitz -> Schein ohne Prüfung

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Anmeldung

  • Prüfung: über den Vorbereitungslehrgang bzw. direkt beim LFV Bremen (Anmeldefrist ca. 4 Wochen).
  • Fischereischein: BürgerServiceCenter Bremen (3 Standorte, sofortige Ausstellung möglich) bzw. Bürgerservice Bremerhaven.

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Besonderheiten

RechtsänderungenDrittes ÄndG BremFiG in Kraft 20.12.2024 (Stockangeln prüfungspflichtig)

  • Stockangelrecht (historisches Privileg Kaiser Karls V. aus dem 16. Jh.): Bremer Bürger ab 18 durften ohne Prüfung mit max. 2 Stockangeln in Weser, Kleiner Weser, Lesum und tideabhängiger Geeste angeln (§ 9 BremFiG). Seit 20.12.2024 ist auch für das Stockangeln die bestandene Fischerprüfung Pflicht; alte Stockangelscheine verloren spätestens Ende 2025 ihre Gültigkeit. Erhalten bleibt der Kern: Angeln zum Eigenbedarf in den Stockangelgewässern ohne Vereinsmitgliedschaft.
  • Übergangsregelung (§ 42 Abs. 3 BremFiG): Wer vor Inkrafttreten drei Jahre in Folge einen (Stock-)Angelschein besaß, erhält den Fischereischein auf Antrag ohne Prüfung.
  • Achtung bei Alt-Ratgebern: Viele Portale beschreiben noch die alte prüfungsfreie Stockangel-Regelung – diese ist überholt.
  • Prüfungen anderer Bundesländer (insbesondere Niedersachsen) werden anerkannt.

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Rechtsgrundlage & Zuständigkeit

  • Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) vom 17.09.1991 (Fischereischein/Prüfung: §§ 34–35) und Bremische Fischereiprüfungsordnung vom 16.01.1992; zuletzt geändert durch das Dritte Änderungsgesetz, in Kraft seit 20.12.2024.
  • Die Fischerprüfung führt der Landesfischereiverband Bremen e.V. (LFV Bremen) durch (beauftragt nach § 35 BremFiG; Grambker Heerstr. 141, 28719 Bremen).
  • Fischereischein: BürgerServiceCenter Bremen bzw. Bürgerservice Bremerhaven.

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Amtliche Quellen & Verbände

Alle Angaben ohne Gewähr — zusammengestellt aus offiziellen Landesquellen und Verbänden, Stand Juli 2026. Maßgeblich sind die Landesfischereigesetze und die Auskünfte der zuständigen Behörden. Mit „(unsicher)“ markierte Angaben sind in den Quellen widersprüchlich.

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