Deutschland · Norden
PflichtkursBremen.
Angelschein & Fischerprüfung 2026
Prüfungsfragen
60/ 600
Prüfungsgebühr
—
Mindestalter
ab 14
Prüfungsdauer
—
Prüfungsform
Papier
Bestehensgrenze
45/60
01
Prüfungsformat
- Offizielle Bezeichnung
- Fischerprüfung
- Abnahme durch
- Landesfischereiverband Bremen (beauftragt)
- Bestehensgrenze
- 45/60 gesamt
- Prüfungstermine
- mehrmals jährlich (März-November, am Lehrgangsende)
- —Schriftliche Prüfung auf Papier: 60 Multiple-Choice-Fragen aus einem Pool von über 600 Fragen; 6 Sachgebiete (Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde, Natur-/Umweltschutz). Verteilung der Fragen je Gebiet (unsicher).
- —Bestehensgrenze: 45 von 60 richtig. Kein praktischer Teil.
- —Termine: mehrmals jährlich ca. März bis November, jeweils am Ende der LFV-Lehrgänge (Wochenenden).
02
Vorbereitung & Kurse
- Kurspflicht
- Ja (unsicher)
- Kursumfang
- 30 Stunden
- Online-Kurs
- Nicht anerkannt — Umweg: Prüfung in Niedersachsen (wird anerkannt)
- —Üblicher Weg: Präsenzlehrgang beim LFV Bremen an zwei Wochenenden (je 9:00–17:30 Uhr, ca. 30 Stunden), Prüfung am letzten Lehrgangssonntag. Ob der Kurs formal verpflichtend ist, wird in den Quellen widersprüchlich dargestellt (unsicher) – praktisch läuft die Prüfung über die Lehrgänge des LFV.
- —Reine Online-Kurse werden in Bremen nicht anerkannt. Gängiger Ausweg: Kurs und Prüfung in Niedersachsen (dort online möglich) – das niedersächsische Zeugnis wird in Bremen anerkannt.
03
Kosten
- Lehrgang inkl. Prüfung (LFV Bremen)
- 100 € Erwachsene, 80 € Jugendliche bis 17, 50 € Vereinsmitglieder
- Prüfungsgebühr einzeln
- 30–70 € (unsicher, meist im Kurspreis enthalten); Wiederholungsprüfung 50 €
- Fischereischein
- 64 € Erstausstellung, unbefristet gültig; Ersatzausstellung 20 €
- Fischereiabgabe
- keine gesonderte jährliche Abgabe ersichtlich (unsicher)
04
Mindestalter & Jugend
- —Fischereischein: ab vollendetem 14. Lebensjahr; Hauptwohnsitz in Bremen erforderlich.
- —Kein Jugendfischereischein. Kinder unter 14 dürfen nur unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers mitangeln (§ 36 BremFiG).
05
Angeln ohne Prüfung
Stockangelrecht seit 20.12.2024 nur noch MIT Prüfung; Übergang: 3 Jahre Scheinbesitz -> Schein ohne Prüfung
06
Anmeldung
- —Prüfung: über den Vorbereitungslehrgang bzw. direkt beim LFV Bremen (Anmeldefrist ca. 4 Wochen).
- —Fischereischein: BürgerServiceCenter Bremen (3 Standorte, sofortige Ausstellung möglich) bzw. Bürgerservice Bremerhaven.
07
Besonderheiten
RechtsänderungenDrittes ÄndG BremFiG in Kraft 20.12.2024 (Stockangeln prüfungspflichtig)
- —Stockangelrecht (historisches Privileg Kaiser Karls V. aus dem 16. Jh.): Bremer Bürger ab 18 durften ohne Prüfung mit max. 2 Stockangeln in Weser, Kleiner Weser, Lesum und tideabhängiger Geeste angeln (§ 9 BremFiG). Seit 20.12.2024 ist auch für das Stockangeln die bestandene Fischerprüfung Pflicht; alte Stockangelscheine verloren spätestens Ende 2025 ihre Gültigkeit. Erhalten bleibt der Kern: Angeln zum Eigenbedarf in den Stockangelgewässern ohne Vereinsmitgliedschaft.
- —Übergangsregelung (§ 42 Abs. 3 BremFiG): Wer vor Inkrafttreten drei Jahre in Folge einen (Stock-)Angelschein besaß, erhält den Fischereischein auf Antrag ohne Prüfung.
- —Achtung bei Alt-Ratgebern: Viele Portale beschreiben noch die alte prüfungsfreie Stockangel-Regelung – diese ist überholt.
- —Prüfungen anderer Bundesländer (insbesondere Niedersachsen) werden anerkannt.
08
Rechtsgrundlage & Zuständigkeit
- —Bremisches Fischereigesetz (BremFiG) vom 17.09.1991 (Fischereischein/Prüfung: §§ 34–35) und Bremische Fischereiprüfungsordnung vom 16.01.1992; zuletzt geändert durch das Dritte Änderungsgesetz, in Kraft seit 20.12.2024.
- —Die Fischerprüfung führt der Landesfischereiverband Bremen e.V. (LFV Bremen) durch (beauftragt nach § 35 BremFiG; Grambker Heerstr. 141, 28719 Bremen).
- —Fischereischein: BürgerServiceCenter Bremen bzw. Bürgerservice Bremerhaven.
09
Amtliche Quellen & Verbände
Weitere Bundesländer
Alle Angaben ohne Gewähr — zusammengestellt aus offiziellen Landesquellen und Verbänden, Stand Juli 2026. Maßgeblich sind die Landesfischereigesetze und die Auskünfte der zuständigen Behörden. Mit „(unsicher)“ markierte Angaben sind in den Quellen widersprüchlich.
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